Spielhallen müssen nach dem Glücksspielgesetz NRW einen Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle haben. In räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe dürfen Spielhallen nicht betrieben werden. In Wuppertal gibt es fast 90 dieser als suchtgefährdend geltenden Etablissements. Der Abstand wird zum Beispiel in Elberfeld an der Gathe ebenso wenig eingehalten wie in anderen Teilen der Stadt.
Da die Übergangsfrist des „Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag – AG GlüStV NRW) vom 13.11.2012“ am 1. Dezember 2017 abgelaufen ist, hat die Stadtverwaltung festgestellt, dass 35 Betriebe diesen Vorgaben nicht genügen und diesen die „glücksspielrechtliche Erlaubnis“ verweigert. In einem Sachstandsbericht, aus dem die Westdeutsche Zeitung (WZ) zitiert, hat sie im Ausschuss für Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit mitgeteilt, dass rund 40 Prozent der Spielhallen ihre Genehmigung verlieren werden. In sogenannten „Härtefällen“ kann die Stadt aber Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Derzeit sind die Ablehnungen noch nicht rechtskräftig, die Stadt rechnet, auch weil dies der allergrößte Teil der Hallenbetreiber angekündigt hat, mit einer Klagewelle, die auf sie zukommt. Zwei liegen bereits vor, zudem haben einige gegen die Erteilung von Erlaubnissen für Konkurrenten geklagt.
Solange diese Verfahren nicht entschieden sind, dürfen die betroffenen Betreiber ihre Spielhallen weiter geöffnet halten. Seit 1. Januar 2015 kassiert die Stadt vom Bruttoumsatz jedes Geldspielgeräts 20 Prozent Vergnügungssteuer. Davor waren es 18 Prozent. Unterhaltungsgeräte werden pauschal mit 50 (in Spielhallen) beziehungsweise 25 Euro (in Gaststatten) monatlich besteuert.